BFH bestätigt Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Umwandlung freiwilliger Leistungen

München, 7. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann steuerfrei bleiben können, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zweckgebunden zur Abmilderung von Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine individuelle, konkrete Betroffenheit der Arbeitnehmer ist dafür nicht erforderlich.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitgeberin im Jahr 2020 üblicherweise gezahltes Urlaubsgeld und einen Jahresbonus gekürzt, zugleich aber steuerfreie Corona-Sonderzahlungen in gleicher Höhe gewährt. Diese wurden ausdrücklich mit der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ begründet und führten im Ergebnis zu höheren Nettobeträgen für die Beschäftigten als in den Vorjahren.

Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an und sah eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Leistungen in steuerfreie Zahlungen. Nach seiner Auffassung sei nicht erkennbar gewesen, dass die Sonderzahlungen tatsächlich für pandemiebedingte Belastungen gewährt worden seien. Der BFH folgte dieser Sichtweise nicht.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG auch bei freiwilligen Zusatzleistungen

Der BFH stellte klar, dass Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei sind, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und zweckbestimmt zur Krisenbewältigung gewährt wurden. Eine individuelle Belastung der Arbeitnehmer sei gesetzlich nicht erforderlich.

Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen seien nicht Teil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns. Daher sei es unschädlich, wenn eine Corona-Sonderzahlung auf solche freiwilligen Leistungen angerechnet oder durch Umgestaltung deren Zweckbestimmung zugeführt werde. Die Steuerfreiheit bleibe in diesen Fällen bestehen.

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