
München, 7. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern nicht in jedem Fall dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind. Maßgeblich sei nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz in der für 2011 geltenden Fassung, ob die Wirtschaftsgüter dem fiktiven Anlagevermögen des Betriebs zuzuordnen seien. Dies hänge von den konkreten Umständen des jeweiligen Unternehmens ab.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH im Bereich der Organisation von Konferenzen, Events und Reisen Hotelzimmer, Veranstaltungsräume und Technik im eigenen Namen angemietet und an ihre Kunden weiterberechnet. Das Finanzamt behandelte die Mietaufwendungen als hinzurechnungspflichtig, während das Finanzgericht die Zuordnung zum Anlagevermögen verneinte und der Klage stattgab.
Der BFH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen bereits dann möglich ist, wenn die Wirtschaftsgüter nach der betrieblichen Nutzung objektiv und subjektiv dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Eine unmittelbare oder kerngeschäftliche Nutzung sei dafür nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr die Dauerhaftigkeit der Nutzung im Rahmen des jeweiligen Geschäftskonzepts.
Einzelfallabhängige Abgrenzung bei kurzzeitiger Anmietung
Bei wiederholter kurzfristiger Anmietung von Immobilien könne eine Hinzurechnung nur erfolgen, wenn die betroffenen Objekte nach den betrieblichen Verhältnissen ständig verfügbar sein müssten und entweder regelmäßig dieselben Unterkünfte genutzt würden oder die angemieteten Immobilien austauschbar seien. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, müsse anhand der konkreten betrieblichen Struktur festgestellt werden.
In weiteren Parallelverfahren hob der BFH ebenfalls Entscheidungen der Finanzgerichte auf und verwies die Sachen zurück, da die erforderlichen Feststellungen fehlten. Die Entscheidungen betreffen insbesondere Unternehmen der Veranstaltungsbranche sowie Betriebe, die regelmäßig Unterkünfte für Mitarbeiter anmieten.


