Erfurt, 30. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es für die Länge einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis keinen festen Regelwert gibt. Maßgeblich sei stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Damit hob das Gericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg teilweise auf und wies die Klage einer Arbeitnehmerin vollständig ab (Az.: 2 AZR 160/24).


Kein fester Regelwert: Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag ist Einzelfallfrage

Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin seit August 2022 bei einem Unternehmen als Customer-Service-Advisor beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet, die ersten vier Monate galten als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Als das Unternehmen das Arbeitsverhältnis im Dezember 2022 kündigte, hielt die Klägerin die Probezeitregelung für überlang und damit unverhältnismäßig.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben und eine „Regelgrenze“ von 25 Prozent der Befristungsdauer – hier drei Monate – angenommen. Eine längere Probezeit sei demnach unverhältnismäßig. Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser pauschalen Berechnung nun ausdrücklich.

Nach Auffassung des Zweiten Senats lässt sich keine generelle Prozentregel ableiten. Die Verhältnismäßigkeit der Probezeit müsse vielmehr im Einzelfall anhand der Einarbeitungsdauer und der Tätigkeit bewertet werden. Da im konkreten Fall ein detaillierter Einarbeitungsplan über 16 Wochen vorgesehen war, sei eine viermonatige Probezeit angemessen gewesen. Die Kündigung war somit wirksam.


BAG stärkt Arbeitgeber: Prüfung erfolgt individuell

Das Bundesarbeitsgericht stellte zudem klar, dass selbst bei einer überlangen Probezeit die gesetzliche Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unverändert bei sechs Monaten bleibt. Eine vorzeitige Anwendung des Kündigungsschutzes komme daher nicht in Betracht.

Mit dem Urteil betont das BAG die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Abwägung und schließt starre Vorgaben für Probezeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen aus.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner