
Berlin, 28. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision eines Betriebsrentners gegen die Commerzbank AG zurückgewiesen. Der Kläger hatte verlangt, dass seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 vollständig an den Kaufkraftverlust angepasst wird. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt die Vorgehensweise der Bank für billiges Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Die Commerzbank hatte dem Kläger, der seit Juli 2007 Betriebsrentner ist, eine freiwillige Erhöhung der Rente um 2 Prozent gewährt, nachdem die wirtschaftliche Lage in den Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine volle Anpassung nicht zuließ. Die Betriebsrente des Klägers stieg dadurch von zuletzt 1.728 Euro auf 1.763 Euro brutto. Der Kläger argumentierte, die Bank habe die wirtschaftliche Lage nicht korrekt beurteilt und die positive Entwicklung nach 2022 sei vorhersehbar gewesen.
BAG bestätigt Anpassungsentscheidung der Commerzbank
Nach Auffassung des BAG stand der Commerzbank ein Ermessensspielraum nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu. Die Bank durfte unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation von einer vollständigen Anpassung absehen. Die Vorinstanzen hatten bereits festgestellt, dass die Eigenkapitalverzinsung der Bank in den Jahren 2020 und 2021 unzureichend war und eine Prognose für die nachfolgenden Jahre nicht verlässlich möglich war. Das BAG sah hierin keine Rechtsfehler.
Parallel wurden am selben Tag zwei gleichgelagerte Verfahren entschieden, in denen Revisionen weiterer Kläger gegen die abweisenden Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenfalls zurückgewiesen wurden (Az.: 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).
Die Entscheidungen des BAG verdeutlichen den engen Rahmen, in dem Betriebsrentner nach § 16 BetrAVG Anpassungsansprüche geltend machen können, und bestätigen die Bedeutung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers bei der Bemessung von Betriebsrenten.