Würzburg, 25. September 2025 (JPD) – Vor dem Amtsgericht Würzburg ist am Donnerstag das Strafverfahren gegen eine ehemalige Funktionärin der Satirepartei „Die PARTEI“ wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eingestellt worden. Die 38-Jährige hatte gegen einen zuvor erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt und sich vor Gericht verteidigt.

    Laut Staatsanwaltschaft soll die Angeklagte ein Paket an einen Parteifreund in Nordrhein-Westfalen verschickt haben, auf dem ein satirisch gestalteter Aufkleber angebracht war. Dieser zeigte zwei sich gegenseitig sexuell befriedigende kahlköpfige Männer in Uniformen mit deutlich erkennbaren Hakenkreuzen – sowohl auf den Uniformen als auch als Tätowierung. Darüber war in Frakturschrift die Parole „Wenn das der Führer wüsste“ zu lesen. Das Hakenkreuz gilt in Deutschland als zentrales Kennzeichen des Nationalsozialismus und darf nach § 86a StGB grundsätzlich nicht öffentlich verwendet oder verbreitet werden. Verstöße sind strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

    Hintergrund zur Strafbarkeit von NS-Symbolen

    Der Verteidiger argumentierte, die Darstellung sei satirisch gemeint und müsse vor dem Hintergrund des politischen Engagements der Angeklagten für „Die PARTEI“ gesehen werden. Die Aufkleber habe sie auf einer Parteiveranstaltung an einem Informationstisch gefunden. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass der Aufkleber trotz satirischer Elemente höchst problematisch sei. Es bestehe die Gefahr eines Gewöhnungseffekts und einer schleichenden Enttabuisierung nationalsozialistischer Symbole.

    Nach intensiven Rechtsgesprächen einigten sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung schließlich auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift ermöglicht es, ein Verfahren bei geringer Schuld gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig einzustellen.

    Die Angeklagte muss nun 800 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen und 60 Stunden gemeinnützige Arbeit in einem Jugendkulturtreff leisten. Erfüllt sie diese Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

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