München, 13. Oktober 2025 (JPD) – Eine deutschsprachige Reiseleitung muss bei Pauschalreisen nicht ständig persönlich anwesend sein. Es genügt, wenn sie für Reisende erreichbar ist – auch per Messenger-Dienst. Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit die Klage eines Urlaubers auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises weitgehend abgewiesen.

Amtsgericht München: Erreichbarkeit per WhatsApp genügt

Der Kläger hatte eine siebentägige Pauschalreise nach Dubai gebucht und bemängelt, der deutschsprachige Reiseleiter sei nicht durchgehend vor Ort gewesen, sondern nur per WhatsApp erreichbar. Er verlangte eine Rückzahlung von 400 Euro. Das Gericht sprach ihm lediglich eine Minderung von 4,84 Euro zu, weil ein Programmpunkt – der Besuch des Al Fahidi Forts – entfallen war.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Reiseleitungspflicht des Veranstalters erfüllt. Geschuldet sei eine „qualifizierte, Deutsch sprechende Reiseleitung“, also ein Ansprechpartner, der während der gesamten Reise in deutscher Sprache zur Verfügung steht. Eine persönliche Begleitung aller Programmpunkte sei dagegen nicht Vertragsbestandteil. Auch sei es branchenüblich, dass Reiseleitungen bei Pauschalreisen nicht dauerhaft präsent sind, sondern bei Bedarf kontaktiert werden können.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 158 C 14594/23) ist rechtskräftig.

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