Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 EUR ab.

Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgasjahresabrechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von 4.259,56 EUR und einem berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dieser Gasverbrauch von der Beklagten um ein Vielfaches zu hoch ermittelt worden sei. Dies folge daraus, dass auch der in der vorangegangenen Jahresabrechnung ermittelte Verbrauch von 10.347 kWh wesentlich niedriger gewesen sei und sich hieran in der Folgezeit nichts geändert habe.

Nach den Feststellungen des Gerichts beruhte der sehr hohe Verbrauch aus dem Jahr 2021 allerdings darauf, dass der Endwert der vorhergehenden Abrechnung aus dem Jahr 2020 nicht abgelesen, sondern geschätzt worden war und sich diese Schätzung im Nachhinein als zu niedrig herausgestellt hatte. Im Jahr 2020 wurde daher ein zu niedriger Verbrauch abgerechnet, wodurch auch der Anfangswert für die Abrechnung 2021 ebenfalls deutlich zu niedrig geschätzt wurde. Der Endwert für das Jahr 2021 hingegen war abgelesen worden und entsprach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Das Gericht erachtete die Klage für unbegründet und führte wie folgt aus:

„Die Abrechnung der Beklagten ist insgesamt korrekt. Zwar hat die Beklagte mit der Abrechnung vom [05.05.2020] […] einen offensichtlich falschen Endstand und damit Gesamtverbrauchswert geschätzt. Der dort ausgewiesene Verbrauch im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 30.03.2020, also in den Wintermonaten, von lediglich 52m³ [bzw. ] 566 kWh, beruht für den Wert vom 30.03.2020 auf einer Schätzung.

Diese viel zu niedrige Schätzung wurde dann aber zulässigerweise mit der Abrechnung vom 13.04.2021 […] [Anm.: mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.259,56 EUR] anhand realer, abgelesener Werte vom 18.3.2021 korrigiert und abgerechnet. Einen relevanten Nachweis, dass hieran irgendetwas rechtlich oder tatsächlich nicht richtig sein soll, erhebt die Klageseite nicht. Zwischenzeitlich falsche Schätzwerte dürfen nach Auffassung des Gerichts vom Energieanbieter nachträglich korrigiert werden.

Aus Sicht des Gerichts ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, das tatsächlich von der Beklagten bezogene Gas auch zu bezahlen. Vorliegend stellt es sich für das Gericht so dar, dass der abgerechnete Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2019/2020 […] viel zu gering war, weil er hinsichtlich der Endwerte auf Schätzwerten beruhte.

Dies führte dann zu einem höheren abgerechneten Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2020/2021 […], da die dortigen Endwerte auf tatsächlicher Ablesung beruhten. In der Zusammenschau der beiden Rechnungen wird damit der Verbrauch für 2 Abrechnungsjahre zusammen richtig erfasst, da die Anfangs- und Endwerte dieses Gesamtabrechnungszeitraums auf Ablesungen beruhen. Dieser (tatsächlich bezogene) Ge-samtverbrauch für diese 2 Jahre ist dementsprechend von der Klägerin auch zu bezahlen.

Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Klägerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeiführen können. Da sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hat die Beklagte von ihrer Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht, was im Ergebnis weder zur Fehlerhaftigkeit der Rechnung für das erste noch für das zweite Jahr geführt hat, sondern den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen entspricht.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 19.03.2024
Aktenzeichen: 172 C 12407/23
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(c) AG München, 23.04.2024

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