„Zusammenarbeit mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ ist zulässige Meinungsäußerung
Die Klägerin wendet sich u.a. gegen die in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichte Aussage, wonach sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeitet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass ihr insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche…