Der 9. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 21. Dezember 2022 aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts.


1) 11.15 Uhr – B 9 SB 3/21 R – B. R. ./. Kreis Siegen-Wittgenstein
Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund – S 20 SB 299/12, 07.02.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 13 SB 115/18, 13.03.2020


Nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Revision zurückgenommen.


2) 12.30 Uhr – B 9 SB 3/20 R – R. D. ./. Land Brandenburg
Vorinstanzen:
Sozialgericht Cottbus – S 17 SB 245/18, 12.11.2019
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 13 SB 271/19, 16.06.2020


Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Die Zurückverweisung erfolgt nicht schon deshalb, weil das LSG durch den Einzelrichter entschieden und selbst die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Zwar ist die Entscheidung solcher Rechtssachen grundsätzlich dem LSG-Senat in seiner vollen Besetzung und mit ehrenamtlichen Richtern vorbehalten. Jedoch greift hier die in der Rechtsprechung des BSG anerkannte Ausnahme, dass in einem Parallelverfahren der LSG-Senat in voller Besetzung bereits in gleicher Weise entschieden hat. Zudem waren beim BSG bereits Revisionen zu Parallelfällen anhängig, auf die das LSG Bezug genommen hat.
Die Revision des Beklagen ist aber deshalb begründet, weil der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob das LSG die Berufung des Beklagten gegen das die angefochtenen Bescheide vollständig aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat. Zwar waren diese Bescheide bezogen auf ihren in die Vergangenheit wirkenden Teil schon deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des GdB auch für die Vergangenheit nicht vorlagen. Dies allein begründet – anders als vom LSG angenommen – jedoch nicht die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide auch für die Zeit nach der Bekanntgabe des den GdB herabsetzenden Bescheids vom 8.9.2017. Hierzu hat der Senat mit zwei Urteilen vom 16.12.2021 (B 9 SB 6/19 R und B 9 SB 7/19 R) bereits entschieden, dass ein Verwaltungsakt, der rechtswidrig einen GdB für die Vergangenheit herabsetzt, rechtlich teilbar und damit teilweise aufhebbar ist, wenn er zugleich eine hiervon abtrennbare rechtmäßige Herabsetzung des GdB für die Zukunft beinhaltet. Ob die Herabsetzung des GdB der Klägerin für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 rechtmäßig war, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nicht entschieden werden. Zu solchen Feststellungen hatte das LSG – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – auch keinen Anlass.

Diese Feststellungen wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nunmehr nachholen müssen. Sollte sich danach für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ein GdB unter 50 ergeben, wird das LSG auch den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 festzustellen haben.

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