Rückversicherer müssen Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gewerbesteuerrechtlich hinzurechnen
Der BFH hat entschieden, dass Rückversicherer Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen. Eine Ausnahme nach dem Vorbild des Bankenprivilegs oder bestimmter Erstversicherungsunternehmen gilt nicht.