
Osnabrück, 30. Oktober 2026 (JPD) – Ein Balkonkraftwerk darf trotz einer zusätzlichen Verschattung des darunterliegenden Balkons weiterbetrieben werden. Das Amtsgericht Osnabrück hat die Klage einer Wohnungseigentümerin auf Entfernung der von einer Mieterin installierten Solaranlage abgewiesen.
Die 3,52 Meter breite Anlage ragte aufgrund ihrer Neigung rund 30 Zentimeter über den darunterliegenden Balkon hinaus. Die Klägerin machte geltend, dadurch würden Lichteinfall, Aussicht und Wohnwert erheblich beeinträchtigt.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich jedoch um unwesentliche Beeinträchtigungen, die gemäß § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmen seien. Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB bestehe daher nicht. Bei der Abwägung berücksichtigte das Gericht zudem die gesetzgeberische Privilegierung von Steckersolargeräten nach § 554 BGB und § 20 WEG. Geringfügige Verschattungen seien angesichts des öffentlichen Interesses an der Energiewende grundsätzlich hinzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
AG Osnabrück, Urteil vom 30. Oktober 2026 – 13 C 2033/25


