
München, 26. Oktober 2026 (JPD) – Der Betreiber einer Autowaschanlage muss nicht für die Beschädigung des Heckspoilers eines VW Beetle aufkommen, wenn er zuvor ausreichend auf entsprechende Risiken hingewiesen hat. Das Amtsgericht München wies die Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters über 1.228,78 Euro ab (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. 112 C 17109/25).
Die Ehefrau des Klägers hatte den Wagen im August 2025 in einer Münchner Waschanlage reinigen lassen. Anschließend stellte sie Schäden am serienmäßigen Heckspoiler fest.
Der Betreiber verwies auf Warnschilder, die ausdrücklich auf mögliche Spoilerschäden bei VW Beetle und Mini Cooper hinwiesen. Der Kläger bestritt, dass diese zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen seien.
Nach der Beweisaufnahme war das Gericht jedoch überzeugt, dass die Hinweise ordnungsgemäß angebracht waren. Zwar trage grundsätzlich der Waschanlagenbetreiber das Risiko einer konstruktionsbedingt ungeeigneten Anlage. Im konkreten Fall sei angesichts der Warnhinweise jedoch keine Pflichtverletzung festzustellen.
Das Urteil ist rechtskräftig.






