
Leipzig, 22. Oktober 2026 (JPD) – Kinder anerkannter Flüchtlinge müssen ihren Visumantrag für den Familiennachzug grundsätzlich vor Eintritt der Volljährigkeit stellen, wenn sie erst nach der Flüchtlingsanerkennung ihres Elternteils volljährig werden. Eine zusätzliche Antragsfrist besteht in dieser Konstellation nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die irakische Klägerin war im September 2023 volljährig geworden und hatte erst im November 2023 ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem Vater beantragt. Diesem war bereits im Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die deutsche Botschaft lehnte den Antrag ab.
Nach Auffassung des Gerichts ist in solchen Fällen der Zeitpunkt der Visumbeantragung für die Minderjährigkeit maßgeblich. Anders verhält es sich, wenn das Kind bereits vor der Flüchtlingsanerkennung des Elternteils volljährig wurde. Dann kommt es auf dessen Asylantragstellung an, wobei der Familiennachzug innerhalb einer angemessenen Frist beantragt werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sprungrevision der Klägerin zurück.
BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2026 – 1 C 22.25.




