Minderjährige können zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss verpflichtet werden

Leipzig, 21. Oktober 2026 (JPD) – Minderjährige können zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet werden. Allerdings müssen Behörden bei der Rückforderung berücksichtigen, ob dadurch eine erhebliche finanzielle Belastung beim Eintritt in die Volljährigkeit droht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Jugendlicher während seiner Ausbildung eine Nettovergütung von 882 Euro erhalten. Die zuständige Stadt forderte daraufhin für September 2022 gezahlten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 314 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht hatte die Rückforderung zunächst unter Berufung auf die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für Minderjährige aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser Auffassung. § 1629a BGB sei auf das Unterhaltsvorschussrecht nicht entsprechend anwendbar. Der verfassungsrechtlich gebotene Minderjährigenschutz müsse stattdessen bei der behördlichen Ermessensentscheidung über die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung berücksichtigt werden.

Im entschiedenen Fall sei die Rückforderung angesichts der Einkommensverhältnisse und möglicher Ratenzahlungen zumutbar. Das Gericht wies die Klage ab.

BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2026 – 5 C 6.25

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