
Braunschweig, 21. Oktober 2026 (JPD) – Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass sich psychische und körperliche Erkrankungen bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gegenseitig verstärken und dadurch einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen können. Das Gericht sprach einem Kläger einen Gesamt-GdB von 40 statt der ursprünglich behördlich festgestellten 30 zu.
Der Kläger hatte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 begehrt. Er litt unter einer psychischen Erkrankung sowie einer Lungenfunktionsstörung. Das Gericht bewertete die psychische Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 und die Lungenerkrankung mit einem Einzel-GdB von 20.
Bei der Gesamtbewertung berücksichtigte die Kammer, dass sich beide Erkrankungen in ihren Auswirkungen gegenseitig negativ verstärkten. Anders als die Behörde hielt sie deshalb eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 40 für gerechtfertigt.
Die begehrte Schwerbehinderteneigenschaft, die grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraussetzt, wurde dem Kläger damit nicht zuerkannt.
SG Braunschweig, Urteil vom 12. August 2026 – S 8 SB 182/25 (nicht rechtskräftig)






