
Kempten (Allgäu), 13. Oktober 2026 (JPD) – Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat die Schadensersatzklage eines Hotelgastes wegen schwerer Verletzungen durch ein Silvesterfeuerwerk abgewiesen. Die Klägerin war in der Silvesternacht 2019/2020 auf dem Balkon ihres Hotelzimmers von einem Feuerwerkskörper getroffen worden. Sie erlitt unter anderem Verbrennungen zweiten Grades sowie eine dauerhafte Einschränkung ihres Hörvermögens.
Nach Auffassung des Gerichts war die Hotelbetreiberin nicht verpflichtet, Gästen das Mitbringen oder Abbrennen von Feuerwerkskörpern generell zu untersagen. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 sei für Erwachsene an Silvester grundsätzlich erlaubt. Das unvorhersehbare Fehlverhalten eines anderen Hotelgastes, der einen Feuerwerkskörper vom Nachbarbalkon abgeschossen hatte, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Für die Betreiberin seien zuvor keine konkreten Gefahren erkennbar gewesen.
Auch eine Haftung wegen des hoteleigenen Feuerwerks schied aus. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass der verletzende Feuerwerkskörper tatsächlich von diesem stammte.
Das Oberlandesgericht München wies die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 19. August 2026 zurück. Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. März 2026 (Az. 31 O 1496/24) ist damit rechtskräftig.




