
Kassel, 8. Oktober 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Kassel hat zwei Eilanträge gegen die Schließung von Prostitutionsstätten in der Leipziger Straße abgelehnt. Die Stadt Kassel hatte die sofortige Schließung angeordnet, weil die Betreiberin nach ihrer Auffassung ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb.
Die Antragstellerin, eine GmbH, vermietet möblierte Wohnungen an Personen, die dort der Wohnungsprostitution nachgehen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, weil die Wohnungen gezielt für diesen Zweck vermietet und über einschlägige Erotikportale vermittelt würden.
Dass die Wohnungen zu ortsüblichen Mieten überlassen werden, ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass die Nutzung zur Prostitution Bestandteil des Mietverhältnisses sei und die Vermieterin daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.
Die Beschlüsse vom 7. Oktober 2026 (Az. 3 L 1861/26.KS und 3 L 1862/26.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.




