Stadt Düsseldorf muss Kooperation mit Großtagespflege-Betreiberin nicht fortsetzen

Münster, 28.09.2026 (JPD) – Die Betreiberin mehrerer Großtagespflegestellen in Düsseldorf hat keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ein ausgelaufenes Kooperationsverhältnis verlängert. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Zwischen der anerkannten Trägerin der freien Jugendhilfe und dem Jugendamt bestand von August 2022 bis Juli 2026 ein Kooperationsvertrag. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass angestellte Kindertagespflegepersonen eingesetzt werden dürfen. Die Stadt verweigerte einen neuen Vertrag wegen verschiedener Verstöße.

Nach Auffassung des OVG durfte das Jugendamt die weitere Zusammenarbeit ablehnen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die vorgeschriebene persönliche Zuordnung der betreuten Kinder zu jeweils bestimmten Kindertagespflegepersonen zuverlässig gewährleistet werde. Hinzu kämen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft der Betreiberin.

Der Vertragsschluss stehe im Ermessen des Jugendamts. Dieses Ermessen sei nicht auf einen erneuten Vertragsabschluss reduziert. Auch die wirtschaftlichen Folgen für die Betreiberin, über deren Vermögen bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, führten zu keinem anderen Ergebnis.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2026, Az. 12 B 596/26; Vorinstanz: VG Düsseldorf, Az. 19 L 697/26

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