Bank Sepah-Iran insolvent – Einlagen bis 100.000 Euro gesetzlich geschützt

Frankfurt am Main, 10. September 2026 (JPD) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entschädigungsfall für die Frankfurter Filiale der Bank Sepah-Iran festgestellt. Das Institut ist nach Angaben der Finanzaufsicht nicht mehr in der Lage, die Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Damit kann die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Ansprüche der betroffenen Einleger prüfen und erfüllen.

Bereits am 4. September hatte die BaFin beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Gericht eröffnete das Verfahren am 10. September und bestellte Lucas Flöther zum Insolvenzverwalter.

BaFin sieht keine Gefahr für Finanzstabilität

Nach Angaben der BaFin hat die deutsche Zweigstelle der Bank Sepah-Iran keine systemische Relevanz. Die Insolvenz stelle daher keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Zum 31. Dezember 2025 belief sich die Bilanzsumme des Instituts auf 50,4 Millionen Euro.

Bei der Frankfurter Filiale handelt es sich um eine rechtlich unselbständige Drittstaatenzweigstelle der Bank Sepah mit Sitz in Teheran. Die Bank steht vollständig im Eigentum des iranischen Staates. Infolge der Sanktionen der Europäischen Union gegen die Bank Sepah hat die deutsche Zweigstelle nach Angaben der BaFin keinen Zugang mehr zum europäischen Zahlungsverkehr.

Einlagen bis 100.000 Euro geschützt

Die Einlagen bei der Frankfurter Zweigstelle unterliegen dem gesetzlichen Einlagenschutz. Die Bank ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. Nach Feststellung des Entschädigungsfalls können Einlagen grundsätzlich bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Einleger entschädigt werden; in bestimmten Ausnahmefällen ist eine höhere Summe möglich.

Die EdB will nach Angaben der BaFin von sich aus Kontakt zu den elf verbliebenen Einlegern aufnehmen. Darüber hinaus gehört die Bank Sepah-Iran dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken an. Dieser kann nach Maßgabe seines Statuts Einlagen oberhalb der gesetzlichen Sicherungsgrenze bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze absichern.

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