
Koblenz, 8. September 2026 (JPD) Die gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter von der staatlichen Kostenerstattung verstoßen nicht gegen die Verfassung von Rheinland-Pfalz. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Normenkontrollantrag der AfD-Landtagsfraktion blieb damit ohne Erfolg.
Der rheinland-pfälzische Landtag hatte im Juli 2025 das Abgeordneten- und das Fraktionsgesetz geändert. Seitdem ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern der Abgeordneten und Fraktionen durch den Landtagspräsidenten vorgesehen. Wird die Überprüfung nicht durchgeführt oder die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters festgestellt, entfällt die staatliche Erstattung der Beschäftigungskosten.
Als in der Regel unzuverlässig gelten unter anderem Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren allein oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt haben. Die Entscheidung muss auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beruhen.
Gericht sieht Eingriff in Mandatsfreiheit als gerechtfertigt an
Die AfD-Fraktion hatte unter anderem Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot, das freie Mandat, die Fraktionsautonomie, das Parteienprivileg, die Berufsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Rückwirkungsverbot geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof bewertete den Antrag als zulässig, aber unbegründet.
Nach Auffassung des Gerichts greifen die Regelungen zwar mittelbar in die Freiheit von Abgeordneten und Fraktionen bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter ein. Sie begründeten jedoch kein Beschäftigungsverbot, sondern entfalteten vor allem eine finanzielle Lenkungswirkung. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Vorschriften dienten dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags. Dabei handele es sich um Rechtsgüter von Verfassungsrang. Der Finanzierungsausschluss sei geeignet und erforderlich, um Abgeordnete und Fraktionen davon abzuhalten, Mitarbeiter zu beschäftigen, von denen Risiken für diese Schutzgüter ausgingen.
Schutz des Parlaments vor Verfassungsfeinden hat hohes Gewicht
Auch im engeren Sinne seien die Regelungen verhältnismäßig. Dem Eingriff in Mandatsfreiheit und Fraktionsautonomie stehe das Ziel gegenüber, das Parlament vor verfassungsfeindlichen Kräften zu schützen. Diesem Anliegen komme angesichts der in der Landesverfassung verankerten wehrhaften Demokratie ein hoher Stellenwert zu.
Nach Auffassung des Gerichts werde lediglich die staatliche Finanzierung der Beschäftigung solcher Mitarbeiter ausgeschlossen, von denen ein individuelles Risiko ausgehe. Eine inhaltliche Einflussnahme auf die Mandatsausübung sei damit nicht verbunden. Zudem ermögliche die vorgeschriebene Gesamtwürdigung im Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Abgeordneten und Fraktionen und den zu schützenden parlamentarischen Rechtsgütern.
Für die Feststellung eines Risikos reichten bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine fundierte Tatsachengrundlage. Die Vorschriften führten nach der Entscheidung insbesondere nicht dazu, dass sämtlichen AfD-Mitgliedern allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft die Zuverlässigkeit abgesprochen werden könne.
Parteienprivileg steht Regelungen nicht entgegen
Auch das Parteienprivileg wird nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht verletzt. Die Regelungen knüpften nicht allein an eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit einer Partei oder die bloße Mitgliedschaft in einer Partei an, sondern verlangten ein darüber hinausgehendes Verhalten der jeweiligen Person.
Eingriffe in die politische Betätigungsfreiheit, die Chancengleichheit der Parteien und die Berufsfreiheit der betroffenen Mitarbeiter seien durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Ein faktisches Beschäftigungsverbot für AfD-Mitglieder bestehe nicht.
Auch einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneinte das Gericht. Die maßgebliche Regelung beziehe sich auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 15. Juli 2025. Es liege daher keine echte, sondern eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor.





