Sozialgericht München stoppt negative Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen

München, 27. August 2026 (JPD). Das Sozialgericht München hat dem Medizinischen Dienst Bund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, bestimmte negative Aussagen über Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- und Hüftgelenksarthrose weiterzuverbreiten. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts fehlt es für das staatliche Informationshandeln an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem bestehen Zweifel an der wissenschaftlichen Absicherung der beanstandeten Aussagen.

Die Antragstellerin stellt Medizinprodukte her, die zur Injektion in Gelenke und zur Behandlung arthrosebedingter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen eingesetzt werden.

Der Medizinische Dienst Bund hatte Hyaluronsäure-Injektionen auf seiner Internetseite „IGeL-Monitor“ mit „negativ“ bewertet. Unter anderem vertrat er die Auffassung, die Behandlung bringe Patientinnen und Patienten keinen Nutzen, sei jedoch mit einem erhöhten Risiko auch schwerwiegender unerwünschter Ereignisse verbunden.

Hiergegen wandte sich die Herstellerin im Eilverfahren. Das Sozialgericht gab ihrem Antrag weitgehend statt.

Gericht sieht Eingriff in Berufsausübungsfreiheit

Nach Auffassung der Kammer greifen die Veröffentlichungen voraussichtlich in die durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein.

Zwar verbiete die Bewertung weder das Angebot von Hyaluronsäure-Injektionen noch den Vertrieb entsprechender Präparate. Die amtliche Information sei jedoch geeignet und darauf ausgerichtet, die Entscheidungen von Patientinnen und Patienten zu beeinflussen. Dadurch könne sie sich nachteilig auf die Markt- und Wettbewerbssituation der Hersteller auswirken.

Für ein solches staatliches Informationshandeln sei eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Über eine solche verfüge der Medizinische Dienst Bund nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts nicht.

Zweifel an pauschalen Aussagen zu Nutzen und Risiken

Darüber hinaus äußerte das Gericht erhebliche Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der beanstandeten Aussagen.

Aus den vorgelegten wissenschaftlichen Studien lasse sich nach Ansicht der Kammer nicht ableiten, dass Hyaluronsäure-Injektionen in sämtlichen Fällen ohne Nutzen seien. Die Untersuchungen ließen insbesondere die Möglichkeit offen, dass bestimmte Patientengruppen von der Behandlung profitieren könnten.

Auch die pauschale Aussage, die Behandlung führe zu einem deutlich erhöhten Risiko schwerwiegender unerwünschter Ereignisse, sei nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht hinreichend abgesichert. Unter anderem sei nicht eindeutig geklärt, ob die in den Studien erfassten schwerwiegenden Ereignisse tatsächlich durch die Injektionen verursacht worden seien.

Keine Feststellung einer generellen Wirksamkeit

Das Gericht stellte zugleich klar, dass der Beschluss keine Aussage darüber trifft, ob Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- oder Hüftarthrose generell wirksam oder medizinisch zu empfehlen sind.

Die wissenschaftliche Evidenz für einen klinisch relevanten Nutzen sei gering. Patientinnen und Patienten müssten darüber aufgeklärt werden. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich gewesen, ob der Medizinische Dienst Bund die konkret beanstandeten, uneingeschränkt formulierten Aussagen verbreiten dürfe.

Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und ist noch nicht rechtskräftig. Eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht aus.

Sozialgericht München, Beschluss vom 14. August 2026 – S 59 KR 167/26 ER

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