EuGH soll Fortgeltung alter Abschiebungsandrohung klären

Leipzig, 27. August 2026 (JPD). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob nach einer zwischenzeitlichen Erfüllung der Ausreisepflicht und späterer Wiedereinreise eine frühere Abschiebungsandrohung weiterhin Grundlage einer Abschiebung sein kann. Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

In dem Verfahren geht es um Kläger aus Albanien, deren erster Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2019 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unzulässig abgelehnt worden war. Zugleich hatte das Bundesamt ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht.

Im Jahr 2020 erfüllten die Kläger ihre Rückkehrverpflichtung und reisten aus Deutschland aus. Nach ihrer Wiedereinreise im Oktober 2021 beantragten sie erneut internationalen Schutz. Diesen Folgeantrag lehnte das Bundesamt 2022 als unzulässig ab.

Eine neue Abschiebungsandrohung erließ die Behörde nicht. Nach ihrer Auffassung war die im ersten Asylverfahren ausgesprochene Abschiebungsandrohung weiterhin gültig und vollziehbar.

Unterschiedliche Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht stellte auf Klage der Betroffenen fest, dass eine Abschiebung auf Grundlage der ursprünglichen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem späteren Bescheid nicht erfolgen dürfe.

Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung steht die entsprechende Regelung des Asylgesetzes mit dem Unionsrecht in Einklang.

Weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Rückführungsrichtlinie sähen vor, dass sich eine Rückkehrentscheidung dadurch erledige, dass der Betroffene seiner Rückkehrverpflichtung zunächst nachkomme.

EuGH soll unionsrechtliche Anforderungen klären

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht die unionsrechtliche Rechtslage als klärungsbedürftig an.

Der EuGH soll insbesondere entscheiden, ob die Asylverfahrensrichtlinie und die Rückführungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es keiner neuen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn ein Ausländer nach einer zunächst erfüllten Rückkehrverpflichtung wieder einreist und einen Folgeantrag stellt, der nicht zu einem weiteren Asylverfahren führt.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bleibt bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2026 – 1 C 17.25

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