
Gießen, 25. August 2026 (JPD). Eine Prostitutionsstätte in Reiskirchen darf vorerst nicht wieder eröffnet werden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag der Betreiberin abgelehnt, mit dem diese vom Landkreis Gießen die vorläufige Gestattung des Betriebs bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen wollte.
Nach Auffassung der 8. Kammer ist die im April 2022 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte erloschen, weil die Betreiberin den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung aufgenommen habe. Sie habe weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Prostitutionsstätte tatsächlich am 31. März 2023 in Betrieb genommen worden sei.
Gericht sieht keine tatsächliche Betriebsaufnahme
Die Betreiberin hatte nach Erteilung der Erlaubnis eine Eröffnung Ende März 2023 angekündigt. Am 31. März 2023 fanden an dem Gebäude allerdings noch Bauarbeiten statt. Anfang April befand sich zudem ein handschriftlicher Hinweis an der Eingangstür, wonach die Prostitutionsstätte wegen einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei.
Die Betreiberin machte später geltend, der Betrieb sei bereits am 31. März 2023 aufgenommen worden und an diesem Tag seien auch sexuelle Dienstleistungen erbracht worden.
Das Verwaltungsgericht hält dies weiterhin nicht für ausreichend belegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Betriebsmittel und Bestandteile vorhanden beziehungsweise einsatzbereit gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus Aufnahmen einer Überwachungskamera. Zudem habe die Betreiberseite widersprüchliche Angaben zur behaupteten Betriebseröffnung gemacht.
Frühere Entscheidung steht Erlöschen nicht entgegen
Bereits in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2023 hatte die 8. Kammer die Auffassung vertreten, dass die Betriebserlaubnis wegen der unterbliebenen rechtzeitigen Betriebsaufnahme erloschen sei.
In einem späteren Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht Gießen einer Klage der Betreiberin mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2026 stattgegeben (Az. 8 K 1752/23.GI). Damals hatte das Gericht die Feststellung des Landkreises, die Erlaubnis sei erloschen, für rechtswidrig erklärt.
Diese Entscheidung steht der jetzigen Beurteilung nach Auffassung der Kammer jedoch nicht entgegen. Das Urteil vom Januar habe die Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung allein darauf gestützt, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine solche Feststellung gefehlt habe. Über die materiell-rechtliche Frage, ob die Erlaubnis tatsächlich erloschen sei, sei damit nicht abschließend entschieden worden.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Darüber hinaus lehnte das Gericht eine vorläufige Gestattung der Wiedereröffnung auch deshalb ab, weil damit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren weitgehend vorweggenommen würde.
Eine solche Vorwegnahme komme im Eilverfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragstellerin ansonsten eine später nicht mehr zu beseitigende Rechtsverletzung oder schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Solche Umstände seien nicht erkennbar.
Parallel zu dem Eilantrag ist beim Verwaltungsgericht Gießen eine Klage der Betreiberin anhängig (Az. 8 K 2661/26.GI).
Der Beschluss vom 24. August 2026 (Az. 8 L 2660/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.


