
Gießen, 22. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Grundstückseigentümers aus Bad Vilbel gegen die Festsetzung eines etwa 60 Meter entfernten Müllbehälterstellplatzes abgelehnt. Die 8. Kammer bestätigte damit eine entsprechende Verfügung der Stadt im einstweiligen Rechtsschutz.
Abfallsatzung erlaubt entfernten Abholplatz
Der Antragsteller hatte sich gegen die Änderung der bisherigen Entsorgungspraxis gewandt. Zuvor waren die Mülltonnen in der Sackgasse von städtischen Mitarbeitern abgeholt worden. Die Stadt setzte im November 2025 einen zentralen Abholpunkt fest und verwies darauf, dass eine grundstücksnahe Anfahrt der Entsorgungsfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Zudem sei der Transport der Tonnen für die Anwohner zumutbar.
Das Gericht stellte fest, dass die maßgebliche Abfallsatzung eine solche Ausnahme zulässt. Zwar sei eine Zufahrt technisch möglich, rechtlich jedoch unzulässig. Maßgeblich seien Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Vorgaben, wonach Rückwärtsfahrten bei Sammelfahrten grundsätzlich zu vermeiden seien. Auch beim Wenden im Wendehammer könne der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden.
Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Praxis bestehe nicht. Die Stadt dürfe eine bislang satzungswidrige Handhabung künftig an die geltenden Vorschriften anpassen. Auch aus vergleichbaren Fällen in anderen Straßen lasse sich kein Anspruch herleiten, da ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
Der Beschluss vom 10. April 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden (Az.: 8 L 807/26.GI).



