
München, 20. August 2026 (JPD). Vermächtnisnehmer können den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag ist auch dann nicht anteilig zu kürzen, wenn weitere Erwerber des Nachlasses nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Erbe wurde ihr ebenfalls dort lebender Bruder. Eine in Deutschland lebende Frau erhielt ein Geldvermächtnis und beantragte in ihrer Erbschaftsteuererklärung den damals geltenden Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro.
Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall lediglich Kosten von 13,20 Euro entstanden. Das Finanzamt erkannte deshalb nur diese tatsächlichen Aufwendungen an und verweigerte den Pauschbetrag.
Finanzgericht gewährte Pauschbetrag nur anteilig
Die dagegen gerichtete Klage hatte zunächst teilweise Erfolg. Das Finanzgericht gewährte der Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale lediglich anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des gesamten Nachlasses.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hätte die Gewährung des vollständigen Pauschbetrags zu einer übermäßigen Begünstigung der Klägerin geführt.
Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung.
Pauschale steht nicht nur Erben zu
Nach der Entscheidung können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber von Todes wegen wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Erbfallkostenpauschale beanspruchen.
Der Pauschbetrag wird allerdings für jeden Erbfall unabhängig von der Zahl der Erwerber nur einmal gewährt.
Ist nur ein Erwerber nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtig und unterliegen die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung, kann dieser steuerpflichtige Erwerber nach Auffassung des BFH den vollständigen Pauschbetrag abziehen.
Eine anteilige Kürzung ist nicht vorgesehen. Sie hätte nach den Ausführungen des Gerichts zur Folge, dass der nicht auf den steuerpflichtigen Erwerber entfallende Teil des Pauschbetrags vollständig verfiele. Dafür gebe es im Gesetz keine Grundlage.
Der BFH sprach der Klägerin daher den vollen Erbfallkostenpauschbetrag von seinerzeit 10.300 Euro zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23




