OLG Köln erlaubt Werbung für kostenlosen Schiffs-Shuttle in Bonn

Köln, 9. August 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Köln hat die Werbung für einen kostenlosen Schiffs-Shuttle für Bonner Pendler als zulässig eingestuft. Der 6. Zivilsenat bestätigte mit Beschluss vom 27. Juli 2026 eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung liege nicht vor.

Hintergrund des Rechtsstreits war die kurzfristige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke, die zu erheblichen Verkehrsproblemen geführt hatte. Die Antragsgegnerin, die Fahrgastschiffe auf dem Rhein betreibt, warb daraufhin auf ihrer Internetseite mit dem Angebot „Freie Fahrt für Pendler. Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“.

Für den Shuttle setzte sie drei ohnehin verkehrende Linienschiffe ein. Diese bedienten die drei genannten Stationen und fuhren anschließend ohne Umstieg zu weiteren Haltestellen rheinaufwärts.

Eine konkurrierende Anbieterin hielt die Werbung für irreführend. Ihrer Auffassung nach konnte bei Fahrgästen der Eindruck entstehen, dass die Strecke zwischen den drei Stationen auch dann kostenlos sei, wenn sie lediglich Teil einer längeren Fahrt sei. Tatsächlich mussten Fahrgäste bei einer Weiterfahrt den vollständigen Fahrpreis ab ihrem ursprünglichen Einstiegsort entrichten.

Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Das Angebot sei für einen verständigen Durchschnittsverbraucher erkennbar auf die besondere Situation infolge der Sperrung der Bonner Nordbrücke zugeschnitten. Die kostenlose Beförderung solle Pendlern ermöglichen, die dadurch entstandenen Verkehrsbehinderungen zu umgehen.

Ein durchschnittlicher Verbraucher werde deshalb nicht annehmen, dass er sich bei einer aus anderen Gründen unternommenen Fahrt einen Teil des Fahrpreises ersparen könne, indem er lediglich eine der Pendlerstationen als Einstiegsort nutze. Maßgeblich sei dabei die gesamte Darstellung der Werbung.

Dass das Angebot möglicherweise missbrauchsanfällig sei, weil sich nur schwer kontrollieren lasse, ob ein Fahrgast tatsächlich wegen der Brückensperrung auf das Schiff ausweiche, führe zu keiner anderen Bewertung. Daraus ergebe sich nicht die Erwartung, dass sämtliche Fahrgäste unabhängig vom Zweck ihrer Reise einen Teil der Strecke kostenlos nutzen könnten.

Ein „redlicher Verbraucher“ erkenne vielmehr, dass die Anbieterin mit dem kostenlosen Shuttle auf eine akute Verkehrssituation für einen klar eingegrenzten Personenkreis reagieren wolle.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. Juli 2026 – 6 W 57/26

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