
München, 30. Juli 2026 (JPD). Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Voraussetzung für eine solche Erstausbildung sei grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.
Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrem Abitur und einem Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Da sie ihre ursprünglich geplante weitere Ausbildung noch nicht beginnen konnte, arbeitete sie anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäterin.
Die Familienkasse verweigerte für die Monate Juni bis August 2023 die Zahlung von Kindergeld. Sie ging davon aus, dass die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung bereits abgeschlossen habe und deshalb wegen ihrer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nicht mehr berücksichtigt werden könne. Ab September 2023 gewährte die Familienkasse wieder Kindergeld, nachdem die Tochter eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin begonnen hatte.
Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters statt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis. Die Vollzeittätigkeit der Tochter habe dem Kindergeldanspruch nicht entgegengestanden, weil sie noch keine erstmalige Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne abgeschlossen hatte.
Nach Auffassung des BFH reicht die landesrechtlich geregelte Rettungssanitäter-Ausbildung mit einem Umfang von 520 Stunden dafür nicht aus. In Vollzeit dauere sie lediglich rund drei Monate. Für eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz sei grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich.
Anders sei dies etwa bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter. Diese dauert nach dem Notfallsanitätergesetz in Vollzeit drei Jahre und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen einer erstmaligen Berufsausbildung.
Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums besteht ein Kindergeldanspruch grundsätzlich nur noch, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Solange eine solche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist, bleibt der Umfang einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung.
Aktenzeichen: III R 7/24




