Christliche Standkundgebung in Wuppertal steht unter Schutz der Versammlungsfreiheit

Düsseldorf, 24. Juli 2026 (JPD). Eine für Samstag geplante Standkundgebung des christlichen Bündnisses „Im Namen des Herrn“ in Wuppertal-Elberfeld ist als Versammlung im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes geschützt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Polizeipräsidium Wuppertal im Eilverfahren, die Veranstaltung unverzüglich nach seiner üblichen Verwaltungspraxis als Versammlung zu behandeln.

Die Kundgebung soll am 25. Juli 2026 auf dem Platz Alte Freiheit 24 stattfinden. Sie steht unter dem Motto „Die Präambel des Grundgesetzes – In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen – Für Freiheit und Menschenwürde“.

Das Polizeipräsidium hatte es abgelehnt, die Veranstaltung als Versammlung zu bestätigen. Nach seiner Auffassung handelte es sich lediglich um einen religiösen Informationsstand, der nicht auf die öffentliche Meinungsbildung ausgerichtet sei.

Öffentliche Meinungskundgabe beabsichtigt

Dieser Bewertung folgte die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Das Motto, die angekündigten Hilfsmittel und die geplanten Redebeiträge sprächen für eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung, bei der Überzeugungen gemeinschaftlich kundgegeben und zur Diskussion gestellt werden sollten.

Vorgesehen sind unter anderem Lautsprecher, Mikrofon, ein Holzkreuz, ein Pavillon und ein sogenanntes Roll-up. Die Reden sollen sich mit dem christlichen Erbe Deutschlands und Europas sowie mit dem Grundgesetz und dessen Wertentscheidungen befassen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um Themen von teilweise erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Die Beiträge seien trotz ihrer religiösen Prägung zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt. Dazu könnten auch Widerspruch oder Ablehnung durch vorbeigehende Personen beitragen.

Keine inhaltliche Bewertung durch Versammlungsbehörde

Dass vorrangig christlich-religiöse Inhalte behandelt und die Bedeutung der eigenen Religion hervorgehoben werden sollen, stehe dem Schutz durch die Versammlungsfreiheit nicht entgegen. Der Versammlungsbehörde sei es verwehrt, den Inhalt des Versammlungsgegenstands zu bewerten.

Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Kundgebung ausschließlich oder überwiegend christlich-kultische Handlungen wie Lobpreisungen stattfinden sollen. Solche Handlungen würden für sich genommen allein dem Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes unterfallen.

Für die Einordnung als Versammlung komme es auch nicht darauf an, ob Passanten stehen blieben und sich an einem kommunikativen Austausch beteiligten. Bereits die Mitglieder des Bündnisses bildeten durch die gemeinschaftliche Kundgabe ihrer Überzeugungen eine Versammlung.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2189/26

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