Fachhochschul-Leistungen dürfen für Psychotherapie-Bachelor angerechnet werden

Weimar, 9. Juli 2026 (JPD). Die Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Studienleistungen steht der späteren Zulassung zu einem Psychotherapeuten-Masterstudiengang nicht von vornherein entgegen. Das hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem unanfechtbaren Eilbeschluss entschieden und damit einer Psychologiestudentin der Universität Jena Recht gegeben.

Die Antragstellerin studiert seit dem Sommersemester 2024 in einem sogenannten polyvalenten Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Jena. Zuvor hatte sie fünf Semester Rehabilitationspsychologie an einer Fachhochschule absolviert. Der Prüfungsausschuss der Universität hatte ihr einzelne dort erbrachte Studienleistungen bestandskräftig auf Module angerechnet, die Inhalte der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vermitteln.

Der Freistaat Thüringen vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die an einer Fachhochschule erbrachten Leistungen für einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss an einer Universität nicht berücksichtigt werden dürften. Die Studentin könne deshalb später nicht zum weiterführenden Psychotherapeuten-Masterstudium zugelassen werden.

Um frühzeitig Rechtssicherheit für ihre weitere Ausbildung und eine spätere Approbation zu erhalten, wandte sich die Studentin zunächst im Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Gera. Dieses lehnte ihren Antrag ab. Auf ihre Beschwerde hin änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Entscheidung nun zugunsten der Studentin ab.

Nach Auffassung des 4. Senats enthält das Psychotherapeutengesetz kein Verbot, Studienleistungen einer Fachhochschule durch eine Universität anrechnen zu lassen, die mit der Durchführung eines Studiums nach § 9 Abs. 10 Psychotherapeutengesetz beauftragt ist. Ein solches Verbot ergebe sich auch nicht daraus, dass ein approbationskonformes Studium nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Psychotherapeutengesetz nur von Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen angeboten werden könne.

Das Gericht verwies dabei auf die Bedeutung der Hochschulautonomie und der Berufsfreiheit. Ein Anrechnungsverbot würde in die durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützte Hochschulautonomie sowie in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz eingreifen. Dafür bedürfte es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche fehle jedoch.

Die mit der Eilentscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache hielt das Gericht ausnahmsweise für zulässig. Andernfalls müsste die Studentin ihre berufliche Qualifikation als approbierte Psychotherapeutin entweder vorerst nicht weiterverfolgen oder vorsorglich insgesamt 17 bereits anerkannte Teilleistungen wiederholen.

Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2026 ist unanfechtbar (Aktenzeichen 4 EO 511/26). Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Gera, das den Eilantrag mit Beschluss vom 5. November 2025 abgelehnt hatte (Aktenzeichen 2 E 2101/25 Ge).

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