Universitätsmedizin Greifswald obsiegt im Streit um elektronische Arbeitszeiterfassung

Stralsund, 3. Juli 2026 (JPD). Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage des Marburger Bundes und eines Arztes auf Einführung einer minutengenauen elektronischen Arbeitszeiterfassung nach dem sogenannten „Stechuhr-Prinzip“ abgewiesen. Das Urteil wurde formal am 3. Juni 2026 verkündet und liegt nun begründet vor.

Hintergrund des Verfahrens ist eine seit dem 1. Januar 2025 geltende Regelung im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Danach sind die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert wird.

Der Marburger Bund vertrat die Auffassung, dass diese Vorgabe nur durch eine zeitnahe und minutengenaue Erfassung nach dem „Stechuhr-Prinzip“ erfüllt werde. Gemeinsam mit einem Arzt der Universitätsmedizin Greifswald wandte sich die Ärztegewerkschaft deshalb gegen das dort bestehende System der Arbeitszeiterfassung.

Das Arbeitsgericht Stralsund folgte dieser Auffassung nicht. Nach Angaben von HEUKING bestätigte das Gericht, dass das bestehende Zeiterfassungssystem der Universitätsmedizin Greifswald den tarifvertraglichen Anforderungen entspricht.

Der Prozessvertreter der Universitätsmedizin Greifswald, Rechtsanwalt Dr. Michael Matthiessen, sieht in der Entscheidung Bedeutung über den konkreten Tarifvertrag hinaus. Das Urteil sei nicht nur für den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte relevant, sondern auch für weitere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die vergleichbare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung enthielten.

Der Marburger Bund prüft nach Angaben der Kanzlei derzeit, ob Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt wird. HEUKING vertrat die Universitätsmedizin Greifswald durch Dr. Michael Matthiessen aus dem Bereich Arbeitsrecht in Berlin.

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