
München, 2. Juli 2026 (JPD). Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nach der Finanzgerichtsordnung präzisiert und zugleich die prozessuale Fürsorgepflicht der Finanzgerichte betont. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt danach nicht, wenn er nicht über einen der gesetzlich vorgesehenen sicheren Übermittlungswege eingereicht wird.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre Klage durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Die Klageschrift wurde jedoch nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach des Anwalts versandt, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das Finanzgericht übermittelt.
Das Finanzgericht bestätigte zunächst den Eingang der Klage und forderte die Klägerin zur Begründung auf. Die Klagebegründung wurde anschließend fristgerecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten eingereicht. Erst deutlich nach Ablauf der Klagefrist wies das Gericht darauf hin, dass Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestünden. Das Finanzgericht wies die Klage daraufhin als unzulässig ab.
Der Bundesfinanzhof sah die Revision der Klägerin als begründet an. Zwar sei die Klage nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden, weil die Übermittlung der Klageschrift über das EGVP nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung entsprochen habe. Die Fristversäumnis sei jedoch nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte das Finanzgericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt. Der Senatsvorsitzende habe den Eingang der Klage tatsächlich geprüft. Da bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit bestanden habe, hätte das Gericht auf die leicht erkennbare fehlerhafte Übermittlung hinweisen müssen. Der Klägerin sei deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2026 – VII R 34/24





