
München, 18. Juni 2026 (JPD) Arbeitnehmer, die auf Schiffen im nationalen Seeverkehr tätig sind, müssen ihre Einkünfte grundsätzlich in Deutschland versteuern, wenn sie hier ihren Wohnsitz haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. April 2026 entschieden (Az. VI R 1/24).
Geklagt hatte ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer eines zyprischen Unternehmens, der auf einer Passagierfähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel eingesetzt war. Die Strecke führte über die Elbe sowie über küstennahe Meeresgewässer innerhalb der deutschen Zwölf-Meilen-Zone. Der Kläger vertrat die Auffassung, seine Vergütung sei nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern in Zypern zu versteuern. Dort wären die Einkünfte steuerfrei gewesen.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden Vergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert. Eine Ausnahme gilt für Tätigkeiten an Bord von Seeschiffen im internationalen Verkehr oder Schiffen im Binnenverkehr. In diesen Fällen steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Nach Auffassung des Gerichts lag jedoch weder internationaler Verkehr noch Binnenverkehr vor. Die Fähre sei ausschließlich zwischen deutschen Häfen eingesetzt worden und habe damit keinen internationalen Seeverkehr betrieben. Zugleich handele es sich nicht um ein Schiff im Binnenverkehr, da die Route nicht ausschließlich über Binnengewässer verlaufen sei.
Der BFH stellte klar, dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens nur auf innerhalb des Festlandes gelegenen Binnengewässern wie Flüssen, Kanälen oder Seen verkehren dürfe. Küstengewässer innerhalb der deutschen Zwölf-Meilen-Zone gehörten nicht dazu.
Da der Kläger seine Tätigkeit somit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt habe, verblieb das Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Eine Aufteilung des Besteuerungsrechts danach, welche Streckenabschnitte auf Binnen- beziehungsweise Küstengewässern zurückgelegt wurden, sehe das Abkommen nicht vor.






