
Düsseldorf, 1. Juli 2026 (JPD). Einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen ist zu Recht die Ermächtigung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit sowie die Verschlusssachen-Ermächtigung des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ entzogen worden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom Mittwoch entschieden und die Klage der Mitarbeiterin des nordrhein-westfälischen Innenministeriums abgewiesen.
Nach Auffassung der 18. Kammer ist die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten nicht zu beanstanden, wonach in der Person der Klägerin ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Es bestünden Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Voraussetzung für eine Tätigkeit beim Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen.
Die Klägerin war von November 2019 bis Anfang Februar 2024 als Sachbearbeiterin im Bereich Islamismusprävention in der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Im Winter 2023 wurden Sachverhalte bekannt, die aus Sicht des Geheimschutzbeauftragten eine erneute Sicherheitsüberprüfung erforderlich machten.
Hintergrund war eine Reise der Mitarbeiterin nach Jordanien im November 2023. Dort wollte sie Spendengelder an ein Waisenhaus für palästinensische Flüchtlingskinder übergeben, die sie zuvor über einen öffentlichen Spendenaufruf im Internet gesammelt hatte. Gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten hatte sie nach den Feststellungen des Gerichts mündlich zugesagt, ausschließlich ein neues, „sauberes“ Mobiltelefon mitzunehmen. Tatsächlich nahm sie jedoch ihr privates Handy mit.
Bekannt wurde dies unter anderem dadurch, dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Reise israelkritische Bilder zum Gaza-Krieg sowie Fotos von sich mit roter Kufiya in der jordanischen Wüste und in Bundeswehruniform in ihrem WhatsApp-Status verbreitet hatte. Auf der Uniform war ihr Nachname erkennbar.
Das Verwaltungsgericht wertete die Mitnahme des privaten Mobiltelefons als schwerwiegenden Verstoß gegen die getroffene dienstliche Vereinbarung. Gerade bei einer hochsensiblen nachrichtendienstlichen Tätigkeit seien besondere sicherheitsrechtliche Anforderungen zu beachten. Angesichts der Reise nach Jordanien, der Erkenntnisse zur Tätigkeit des dortigen Geheimdienstes, des damaligen Krieges zwischen der Hamas und Israel, des öffentlichen Spendenaufrufs unter Klarnamen sowie der im Internet recherchierbaren Identität der Klägerin als Reservistin der Bundeswehr seien Sicherheitsinteressen der Verfassungsschutzbehörde berührt.
Durch die Mitnahme des Privathandys habe die Mitarbeiterin das Risiko erhöht, dass gespeicherte Daten etwa durch Verlust oder nachrichtendienstliche Spähmaßnahmen an den jordanischen Geheimdienst gelangen könnten. Ihr Verhalten zeige, dass sie Sicherheitsprobleme selbst beherrschen und die Lage besser einschätzen zu können glaube als die nachrichtendienstliche Fachabteilung. Damit habe sie ein unzureichendes Sicherheitsverständnis offenbart und das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert.
Gegen das Urteil kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Darüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2026 – 18 K 4732/24



