NRW-Verfassungsgerichtshof stärkt Minderheit im Solingen-Untersuchungsausschuss

Münster, 30. Juni 2026 (JPD). Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Rechte der Minderheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „PUA V – Terroranschlag vom 23. August 2024“ gestärkt. Mit zwei Urteilen stellte das Gericht fest, dass die Ausschussmehrheit Beweisanträge der Minderheit zu Unrecht abgelehnt hat.

Der Untersuchungsausschuss befasst sich mit möglichen Versäumnissen, Fehleinschätzungen und etwaigem Fehlverhalten von Landesregierung, Ministerien sowie nachgeordneten Sicherheits-, Justiz-, Kommunal- und sonstigen Behörden im Zusammenhang mit dem islamistischen Anschlag in Solingen vom 23. August 2024. Gegenstand der Untersuchung sind auch Informationsflüsse innerhalb der Behörden und Ministerien sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation gegenüber dem Parlament nach dem Anschlag.

Die Antragstellerin, bestehend aus den vier stimmberechtigten Ausschussmitgliedern der Fraktionen von SPD und FDP, hatte sich in zwei Organstreitverfahren gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanträge gewandt. Die Ablehnung war mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden.

Im Verfahren VerfGH 6/25 ging es um die Beiziehung von Unterlagen aus dem Geschäftsbereich des Landtagspräsidenten. Im Verfahren VerfGH 60/25 betrafen die Beweisanträge sächliche Beweismittel zu Kommunikations- und Verbindungsdaten von vier Ministerialbeamten.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in beiden Verfahren eine Verletzung des Rechts der Ausschussminderheit auf Beweiserhebung fest. Dieses Recht folgt aus Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Nach Auffassung des Gerichts waren die Beweisanträge hinreichend bestimmt und vollziehbar. Aus den Anträgen habe sich für den jeweiligen Adressaten ohne Weiteres ergeben, welche Beweismittel herauszugeben seien.

Die von der Ausschussmehrheit angeführten Ablehnungsgründe genügten nach der Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof betonte, seine Prüfung sei auf die Gründe beschränkt, die die Ausschussmehrheit in der jeweiligen Ausschusssitzung tatsächlich angeführt habe. Diese Gründe seien in beiden Verfahren nicht geeignet gewesen, die Ablehnung der Beweisanträge zu rechtfertigen.

Im Verfahren zu Unterlagen aus dem Bereich des Landtagspräsidenten ließ das Gericht allgemeine Bedenken der Ausschussmehrheit nicht durchgreifen. Die Beweisanträge zielten nicht bereits deshalb unzulässig auf eine „Innenrevision“ des Parlaments. Auch ein möglicher Bezug der Unterlagen zu Abgeordnetenmandaten rechtfertige keine vorbeugende Ablehnung des Beweisantrags.

Im Verfahren zu Kommunikations- und Verbindungsdaten stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass solche Daten eine geeignete Grundlage für spätere Zeugenvernehmungen sein können. Sie könnten helfen, Aussagen vorzubereiten, zu überprüfen und einzuordnen sowie Widersprüche oder Lücken im Aussageverhalten aufzudecken.

Soweit dienstliche Kommunikation betroffen sei, liege von vornherein kein Grundrechtseingriff vor, weil die bloße Amtsführung keine Grundrechtsausübung sei. Bei privaten Mobilfunkgeräten, die für dienstliche Kommunikation zum Untersuchungsgegenstand genutzt worden seien, komme es auf den Inhalt der Kommunikation an. Möglichen Gefährdungen privater Grundrechtspositionen müsse nicht durch Ablehnung des Beweisantrags, sondern auf der Vollzugsebene begegnet werden. Dies könne durch technische und organisatorische Vorkehrungen zur Aussonderung privater und untersuchungsirrelevanter Kommunikation geschehen.

Aktenzeichen: VerfGH 6/25 und VerfGH 60/25.

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