Nordrhein-westfälisches Krisenbewältigungsgesetz ist verfassungsgemäß

Münster, 30. Juni 2026 (JPD). Das nordrhein-westfälische Krisenbewältigungsgesetz steht mit der Landesverfassung in Einklang. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Normenkontrollantrag gegen das Gesetz als unbegründet zurückgewiesen.

Mit dem Gesetz war das Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“ errichtet worden. Mitglieder der SPD- und FDP-Landtagsfraktionen hatten im Wege der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, das Gesetz sei verfassungswidrig.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte das Gesetz am 21. Dezember 2022 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen. Zur Finanzierung des Ukraine-Sondervermögens wurde das Finanzministerium im Haushaltsgesetz 2023 ermächtigt, Kreditmittel bis zu 5 Milliarden Euro aufzunehmen.

Sowohl Kreditaufnahmen zugunsten des Sondervermögens als auch die Verausgabung der Mittel bedurften der Einwilligung des Landtags. Auf Grundlage des Sondervermögens stimmte der Landtag der Finanzierung von 102 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 3 Milliarden Euro sowie einer entsprechenden Kreditaufnahme zu. Seit 2024 wurden keine weiteren Kreditaufnahmen oder Ausgaben zugunsten des Sondervermögens getätigt.

Der Verfassungsgerichtshof nutzte das Verfahren nach Angaben seiner Präsidentin Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb erstmals, um die Anforderungen an die Errichtung von Sondervermögen nach der Landesverfassung zu konkretisieren. Die Landesverfassung erlaube Sondervermögen ausdrücklich. Als Ausnahme vom Grundsatz eines vollständigen und einheitlichen Haushaltsplans müssten sie im Einzelfall aber sachlich gerechtfertigt sein.

Sondervermögen seien nicht beliebig einsetzbar. Politische Erwägungen müssten sich in die finanzverfassungsrechtliche Ordnung einfügen. Erforderlich seien eine formell-gesetzliche Grundlage, ein tragfähiger Sachgrund, ausreichender parlamentarischer Einfluss auf Mittelbeschaffung und Mittelvergabe sowie eine hinreichende Information des Landtags über die Bewirtschaftung des Sondervermögens.

Diese Anforderungen sieht der Verfassungsgerichtshof beim Krisenbewältigungsgesetz als gewahrt an. Der Gesetzgeber habe unter Berücksichtigung seines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums vertretbar annehmen dürfen, dass auf die Ende 2022 fortbestehende volatile Krisensituation infolge des Ukraine-Kriegs durch ein zweckgebundenes Sondervermögen schneller und flexibler reagiert werden könne als über den Kernhaushalt.

Zudem habe der Gesetzgeber nachvollziehbar angenommen, dass die genauen Ausgaben zur Bewältigung der Krisensituation nicht so prognostiziert werden konnten, wie es für eine vorherige Einstellung in den Haushaltsplan erforderlich gewesen wäre.

Auch der parlamentarische Einfluss war nach Auffassung des Gerichts ausreichend gesichert. Die im Haushaltsgesetz 2023 vorgesehenen Zustimmungsvorbehalte gewährleisteten einen hinreichenden Einfluss des Landtags auf Mittelbeschaffung und Mittelvergabe.

Nicht zu prüfen hatte der Verfassungsgerichtshof einen möglichen Verstoß gegen die Regelungen zur Schuldenbremse. Dies hatte er bereits mit Urteil vom 14. Januar 2025 in einem früheren Verfahren entschieden.

Aktenzeichen: VerfGH 33/23

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