Unterlegener Bewerber scheitert im Konkurrentenstreit um NWL-Spitze

Münster, 30. Juni 2026 (JPD). Im Konkurrentenstreit um die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe ist der bisherige nebenamtliche Verbandsvorsteher auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Position darf nun mit der ausgewählten Bewerberin besetzt werden.

Nach strukturellen Veränderungen soll der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe künftig nicht mehr von einem nebenamtlichen, sondern von einem hauptamtlichen Verbandsvorsteher geführt werden. Die Verbandsversammlung hatte im Dezember 2025 die bisherige Geschäftsführerin zur hauptamtlichen Verbandsvorsteherin gewählt.

Die Ernennung durfte zunächst nicht erfolgen, weil der unterlegene Bewerber gegen die Stellenbesetzung gerichtlich vorging. Sein im Dezember 2025 gestellter Eilantrag blieb bereits beim Verwaltungsgericht Arnsberg ohne Erfolg. Nun wies das Oberverwaltungsgericht auch seine Beschwerde zurück.

Zur Begründung führte der 6. Senat aus, auf die Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens komme es schon nicht an. Das Verwaltungsgericht Arnsberg habe den Eilantrag wegen widersprüchlichen Verhaltens abgelehnt. Der Antragsteller könne nicht unter Berufung auf vermeintliche Rechtsmängel des Verfahrens die Mitwirkung im Auswahlverfahren unterlassen und anschließend gerichtlich untersagen lassen wollen, dass die Stelle mit der Mitbewerberin besetzt werde.

Diese Bewertung habe der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Auswahlgespräch sei zudem nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen rechtswidrig gewesen. Es habe ein zweites Mal durchgeführt werden dürfen. Auch eine behauptete Voreingenommenheit mehrerer oder sämtlicher Ausschussmitglieder liege nicht vor.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durfte der Antragsteller auch nicht wegen anderer behaupteter Rechtsmängel, etwa einer vermeintlich fehlerhaften dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin oder möglicher Mängel bei der Durchführung des Auswahlgesprächs, die Teilnahme verweigern.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 6 B 426/26; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1673/25.

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