Bundeswehr darf Stabsfeldwebel-Beförderungen vorerst aussetzen

Münster, 30. Juni 2026 (JPD). Die Bundeswehr darf Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels vorerst aussetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat in insgesamt 22 Eilbeschlüssen Anträge von Hauptfeldwebeln zurückgewiesen, die die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung erreichen wollten.

Hintergrund ist eine Organisationsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Mai 2026. Danach werden Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 bereits realisiert wurden. Realisiert ist eine Beförderung danach nur, wenn eine Auswahlentscheidung getroffen und die Beförderungsurkunde übergeben wurde.

Der Beförderungsstopp war im Mai 2026 durch Social-Media-Beiträge des Generalinspekteurs Carsten Breuer öffentlich geworden. Das Bundesministerium der Verteidigung begründete die Verfügung mit Vorgaben der Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits mit Beschlüssen vom 25. Juli 2025 entschieden, dass die bisherige Verwaltungspraxis rechtswidrig ist, Beförderungen zum Stabsfeldwebel von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel abhängig zu machen.

Diese Praxis steht nach der Rechtsprechung nicht mit dem Leistungsprinzip des Grundgesetzes in Einklang. Danach müssen Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden.

Mehrere Hauptfeldwebel beantragten daraufhin bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen die Freihaltung von Stabsfeldwebel-Planstellen. Die Anträge blieben bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Köln und Minden ohne Erfolg. Auch die dagegen gerichteten Eilbeschwerden wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.

Zur Begründung führte der 1. Senat aus, die Verfahren seien nicht mehr eilbedürftig. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Auswahlentscheidungen getroffen worden seien, seien nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung durch Aushändigung der Urkunden bereits vollzogen worden. Weitere Beförderungen werde es vorerst nicht geben.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026 bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Die Verfügung sei mit dem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbar und halte sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil das Bundesministerium der Verteidigung ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen müsse.

Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Freihaltung der Beförderungsstellen. Mit der Organisationsentscheidung fehle es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen. Daher komme es nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte A-9-Beförderungsplanstellen vorhanden seien.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 1 B 428/26, Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 290/26; 1 B 397/26, Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 23 L 334/26, unter anderem.

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