Bundesfinanzhof: Word-Datei kann bei Papierakte formwirksame Klage sein

München, 25. Juni 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine von einem Steuerberater als Word-Datei eingereichte Klage ausnahmsweise formwirksam sein kann, wenn das Finanzgericht seine Akten noch in Papierform führt und die Klageschrift ausdruckt und zur Gerichtsakte nimmt. Das Gericht hob damit ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz auf (Urteil vom 7. Mai 2026, Az. VI R 20/24).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerberater der Klägerin die Klageschrift elektronisch, jedoch nicht im vorgeschriebenen PDF-, sondern im Word-Format an das Finanzgericht übermittelt. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift aus und nahm sie zur noch in Papierform geführten Akte. Gleichwohl wies es die Klage als unzulässig ab, weil die elektronische Einreichung nicht den gesetzlichen Formvorgaben entsprochen habe.

Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar seine bisherige Rechtsprechung, wonach professionelle Verfahrensbeteiligte wie Rechtsanwälte und Steuerberater Klagen grundsätzlich als elektronisches Dokument im vorgeschriebenen PDF-Format einreichen müssen. Ein Dokument im falschen Dateiformat gelte grundsätzlich als nicht wirksam eingereicht.

Für Verfahren mit noch in Papierform geführten Gerichtsakten gelte jedoch eine Ausnahme. Werde das elektronisch übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt und Bestandteil der Papierakte, sei die gesetzlich geforderte Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung gewährleistet. Der Bundesfinanzhof schloss sich damit der bereits vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung an.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich professionelle Einreicher. Kläger, die vor dem Finanzgericht selbst Klage erheben, können ihre Klage weiterhin auf dem Postweg einreichen. Für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt die Ausnahme hingegen praktisch nicht, da dort Vertretungszwang durch einen professionellen Prozessbevollmächtigten besteht.

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