Streit um „Heavy User“: OVG NRW stärkt Telekommunikationsunternehmen im Eilverfahren

Münster, 15. Juni 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden, dass eine Verfügung der Bundesnetzagentur gegen ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen vorläufig nicht vollzogen werden darf. Die Behörde hatte dem Unternehmen untersagt, in Mobilfunkverträgen mit unbegrenztem oder sehr hohem Datenvolumen sogenannte Depriorisierungsklauseln zu verwenden.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens werden bei einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Datenverkehre bestimmter Kunden nach Verbrauch eines festgelegten Datenvolumens mit geringerer Priorität übertragen. Dies kann dazu führen, dass datenintensive Anwendungen wie hochauflösendes Video-Streaming während der Netzüberlastung langsamer oder eingeschränkt nutzbar sind. Die Bundesnetzagentur sah darin einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zum offenen Internet nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120.

EuGH-Rechtsprechung lässt Rechtslage offen

Während das Verwaltungsgericht Köln den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch abgelehnt hatte, gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Unternehmens statt. Der 13. Senat führte aus, dass sich im Eilverfahren nicht zweifelsfrei beurteilen lasse, ob die beanstandeten Klauseln eine unionsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Nutzern darstellen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die maßgebliche Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren werde daher voraussichtlich eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich sein.

Interessenabwägung fällt zugunsten des Unternehmens aus

Da die Rechtmäßigkeit der Verfügung weder offensichtlich bejaht noch verneint werden könne, nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor. Diese fiel zugunsten des Telekommunikationsunternehmens aus. Nach dessen Darstellung würden die beanstandeten Vertragsklauseln bei sofortiger Vollziehung der Verfügung gegenüber zahlreichen Bestands- und Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren gehen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 13 B 1232/25 geführt.

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