
Berlin, 12. Juni 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Berlin I gegen einen Kardiologen der Berliner Charité weitgehend aufgehoben und die Sache teilweise zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Gegenstand des Verfahrens waren der Tod zweier Patienten auf einer kardiologischen Intensivstation im November 2021 und Juli 2022. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit überwiegend Erfolg, während die Revision des Angeklagten verworfen wurde.
BGH rügt Feststellungen zur Heimtücke im Charité-Verfahren
Das Landgericht hatte den als Funktionsoberarzt tätigen Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen ging der Arzt von einer medizinisch aussichtslosen Lage der bewusstlosen Patienten aus und stellte die Behandlung auf palliative Begleitung um. Er entschied sich nach den Urteilsgründen jedoch dafür, den Tod der Patienten aktiv herbeizuführen, um diesen nicht zeitlich zu verschieben.
Hierzu veranlasste er die Gabe hoher Dosen des Narkosemittels Propofol, im ersten Fall über eine Krankenschwester, im zweiten Fall selbst im Beisein einer weiteren Pflegekraft. Beide Patienten starben jeweils wenige Minuten nach der Gabe an einem Herzstillstand. Das Landgericht verneinte Mordmerkmale und nahm in beiden Fällen Totschlag im minder schweren Fall an.
Der Bundesgerichtshof beanstandete nun insbesondere die Würdigung zur Heimtücke. Das Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Vorstellungsbild der anwesenden Krankenschwestern getroffen. Offen geblieben sei, ob diese den Tötungsvorsatz des Angeklagten erkannten oder mit einem gegen das Leben gerichteten Angriff rechneten. Damit sei die Annahme fehlender Arglosigkeit nicht tragfähig begründet.
Die rechtliche Überprüfung der Verurteilung auf die Revision des Angeklagten blieb hingegen ohne Erfolg. Die Feststellungen zu den Propofolgaben, deren Kausalität für den Tod sowie zum Tötungsvorsatz hielten rechtlicher Nachprüfung stand. Auch Verfahrensrügen blieben erfolglos. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen, während die Sache im Übrigen an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen wird.




