
München, 8. Juni 2026 (JPD) Das Amtsgericht München hat einen Reiseunternehmer zur Rückzahlung von 1.670 Euro verurteilt, nachdem eine gebuchte Fanreise zu einem Champions-League-Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und dem FC Bayern München nicht durchgeführt wurde. Der Kläger aus Nordrhein-Westfalen hatte über Social Media eine Reise inklusive Flügen, Hotel und Eintrittskarten für drei Personen zum Gesamtpreis von 2.270 Euro gebucht. Nach einer Anzahlung und vollständiger Zahlung vor Reiseantritt erhielt er weder Tickets noch Fluginformationen.
Der Beklagte hatte zunächst behauptet, die Eintrittskarten seien bereits versendet worden. Da diese jedoch nicht beim Kläger eintrafen, trat die Reise nicht statt und der Kunde verlangte Rückzahlung. Der Unternehmer erstattete lediglich 600 Euro und verweigerte eine weitere Rückzahlung mit der Begründung, die Reise hätte durchgeführt werden können.
Kein Anspruch auf Rückzahlung ausgeschlossen
Das Gericht stellte klar, dass der Unternehmer die vertraglich geschuldete Leistung, die Durchführung der gebuchten Fußballreise, nicht erbracht habe. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Einwendungen des Beklagten seien nach Auffassung des Gerichts unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar gewesen.
Auch auf angeblich einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen könne sich der Beklagte nicht berufen, da deren Einbeziehung und Inhalt nicht dargelegt worden seien. Die Entscheidung beruhe zudem darauf, dass der Beklagte die Organisation der Reiseleistungen nicht ausreichend konkret belegt habe.
Das Urteil vom 28. April 2026 (Az. 172 C 527/26) ist noch nicht rechtskräftig.






