Düsseldorf, 5. Juni 2026 (JPD) Die Stadt Mülheim an der Ruhr darf von einer Anwohnerin die Entfernung von Blumenkübeln verlangen, die auf einem öffentlichen Gehweg am Höhenweg aufgestellt wurden. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und den Antrag der Grundstückseigentümerin gegen die behördliche Beseitigungsverfügung abgelehnt.
Nach Auffassung des Gerichts wurden die Blumenkübel ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Straßenfläche aufgestellt. Das Aufstellen solcher Gegenstände gehe über den Gemeingebrauch hinaus, der sich auf verkehrliche Zwecke wie Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme beschränke. Es handele sich daher nicht um eine übliche Nutzung des Gehwegs.
Fehlende Sondernutzungserlaubnis rechtfertigt Einschreiten der Stadt
Die Kammer stellte fest, dass bereits das Fehlen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigen könne. Ein offensichtlicher Anspruch der Anwohnerin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis sei nicht erkennbar.
Die Stadt habe zudem die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet als das Interesse am Verbleib der Blumenkübel auf dem Gehweg. Deshalb musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob die Kübel zugleich eine unzulässige Hindernisbereitung nach § 32 der Straßenverkehrsordnung darstellen, wie die Stadt ursprünglich angenommen hatte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 6 L 716/26





