
Leipzig, 22. Mai 2026 (JPD) Beim Bundesverwaltungsgericht ist erstmals ein Verfahren zur Normenkontrolle nach § 77 Absatz 5 Asylgesetz eingegangen. Gegenstand ist die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch eine am 2. Februar 2026 in Kraft getretene Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg. Dieses hält die entsprechende Regelung der Verordnung für rechtswidrig und hat das Verfahren ausgesetzt. Auf Grundlage von § 77 Absatz 5 Satz 1 Asylgesetz legte es die Frage der Rechtmäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor, das für diese neue Form der Normenkontrolle zuständig ist.
Der Gesetzgeber hat dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verordnung aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit übertragen. Damit soll eine bundeseinheitliche Klärung der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten gewährleistet werden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 N 1.26 geführt.





