
München, 15. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen eines selbständig tätigen Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft Zahlungen nach § 35 Abs. 2 und § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung in der damals geltenden Fassung. Der VIII. Senat bestätigte damit eine klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Geklagt hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der sich 2017 im Regelinsolvenzverfahren befand und seine selbständige Tätigkeit fortführte. Der Insolvenzverwalter hatte die Tätigkeit freigegeben, zugleich aber auf die Verpflichtung hingewiesen, Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten. Diese orientierten sich an durchschnittlichen Gehältern angestellter Steuerberater. Der Kläger machte die Zahlungen sowie Rückstellungen hierfür steuerlich als Betriebsausgaben geltend.
BFH sieht keine betriebliche Veranlassung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs fehlt es sowohl an einem Abfluss aus dem Betriebsvermögen als auch an einer betrieblichen Veranlassung der Zahlungen. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter beruhe allein auf insolvenzrechtlichen Vorschriften und habe keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Mit der Überweisung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse liege lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre vor.
Selbst wenn die Zahlungen als Aufwand anzusehen wären, seien sie nach Auffassung des Gerichts nicht betrieblich veranlasst. Maßgeblich sei, dass der Kläger mit den Zahlungen erreichen wollte, über den wirtschaftlichen Ertrag seiner Tätigkeit möglichst frei verfügen zu können. Dies betreffe die Verwendung des Einkommens, nicht dessen Erzielung. Zudem dienten die Ausgleichszahlungen nach Ansicht des BFH dazu, eine Besserstellung selbständig Tätiger gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren zu vermeiden. Auch weitere Aufwendungen für entsprechende Rückstellungen könnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.




