OVG Rheinland-Pfalz setzt Genehmigung für Windräder im Vogelschutzgebiet „Westerwald“ außer Vollzug

Koblenz, 13. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Vogelschutzgebiet „Westerwald“ für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Anlagen dürfen damit vorerst nicht errichtet werden. Eine vollständige Aufhebung der Genehmigung lehnte das Gericht jedoch ab.

OVG sieht unzureichenden Artenschutz bei Windkraftprojekt im Westerwald

Gegen die Genehmigung hatte eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung geklagt. Sie rügte insbesondere unzureichende Prüfungen der Auswirkungen auf geschützte Tierarten wie Schwarzstorch, Rotmilan sowie Fledermäuse und weitere Arten. Auch erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets wurden geltend gemacht.

Das Gericht stellte fest, dass für mehrere Arten keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien und einzelne naturschutzrechtliche Abweichungen zulässig berücksichtigt worden seien. Insbesondere für Mittelspecht und Haselhuhn seien Ersatzmaßnahmen rechtmäßig vorgesehen worden. Defizite sah der Senat jedoch beim Schutz von Schwarzstorch, Rotmilan und Schwarzmilan.

Die in der Genehmigung vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien insoweit unzureichend. Erforderlich seien weitergehende temporäre Abschaltungen der Anlagen, insbesondere in sensiblen Phasen wie der Revierbindung des Schwarzstorchs, um Brutplatzaufgaben zu verhindern. Auch während der Bauphase seien entsprechende Schutzvorkehrungen erforderlich.

Zur Vermeidung von Kollisionen mit Rotmilanen müssten zudem zeitweise Abschaltungen beider Anlagen erfolgen, da auch im Bereich der bislang unzureichend regulierten Anlage ein erhöhtes Aufkommen der Art zu erwarten sei. Ergänzend beanstandete das Gericht den Schutz der Fledermauspopulation und verlangte eine betriebliche Steuerung anhand eines witterungsabhängigen Algorithmus bis zum Vorliegen belastbarer Messdaten.

Da die Mängel im Wege eines ergänzenden Verfahrens behoben werden können, blieb es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne Aufhebung der Genehmigung. Das Urteil ist vom 16. April 2026 (Az. 1 C 10027/25.OVG).

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