
Berlin, 30. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ als politische Extremisten zu bezeichnen. Grundlage des Verfahrens ist eine Äußerung im Zusammenhang mit der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises 2025. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Gericht untersagt Extremismusbezeichnung im Zusammenhang mit Buchhandlungspreis
Im Zuge der Preisvergabe hatte der Beauftragte der Bundesregierung im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste streichen lassen, darunter die von den Antragstellerinnen betriebene Buchhandlung. In einem Interview im März 2026 äußerte er sich zu dem Vorgang und erklärte, staatliche Preisvergabe könne nicht für „politische Extremisten“ erfolgen. Die Antragstellerinnen sahen sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragten Eilrechtsschutz, nachdem eine geforderte Unterlassungserklärung abgelehnt worden war.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Antrag statt. Die streitige Äußerung sei so zu verstehen, dass die Antragstellerinnen selbst als politische Extremisten bezeichnet würden. Für diese Bewertung fehle es jedoch an einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage. Auch die vom Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelten Hinweise auf „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ reichten hierfür nicht aus, da unklar bleibe, welche Maßstäbe zugrunde gelegt worden seien.
Das Gericht sah zudem die Anforderungen an das amtliche Sachlichkeitsgebot als verletzt an. Vor derart zuspitzenden Äußerungen hätten die verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Die gewählte Formulierung verlasse daher den Rahmen zulässiger staatlicher Kommunikation.






