Teilnahme an Identitäre-Bewegung-Veranstaltungen rechtfertigt Ausschluss aus Bundeswehrdienst

Berlin, 14. April 2026 (JPD) Die Bundeswehr durfte einen Rechtsanwalt nicht mehr zu Dienstleistungen heranziehen, nachdem dieser an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hatte. Das hat die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden und die Klage des Betroffenen abgewiesen.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 seine freiwillige Bereitschaft erklärt, für die Bundeswehr herangezogen zu werden. Erst im Jahr 2023 erhielt die Bundeswehr Kenntnis von seiner Teilnahme an Veranstaltungen der Identitären Bewegung im Jahr 2017 in Berlin. Daraufhin entschied sie, ihn künftig nicht mehr für Dienstleistungen heranzuziehen.

Ausschluss von Bundeswehrdienst wegen Zweifeln an der Verfassungstreue

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Bundeswehr als rechtmäßig. Eine Heranziehung des Klägers würde das Ansehen der Streitkräfte ernstlich gefährden. Von Soldaten werde erwartet, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten und deren Integrität gewährleisteten.

Diese Erwartung habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Die Identitäre Bewegung werde vom Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft und bereits seit 2016 als Verdachtsfall beobachtet. Sie verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Durch seine Teilnahme an Veranstaltungen sowie entsprechende Beiträge in sozialen Medien habe der Kläger sich nach außen erkennbar mit diesen Zielen solidarisiert.

Seine Einlassung, er habe die Ziele der Bewegung damals nicht erkannt, hielt das Gericht angesichts seines Bildungsgrads und der Häufigkeit der Teilnahme für nicht glaubhaft. Zudem habe der Kläger die gegen ihn bestehenden Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht durch eine eindeutige und glaubhafte Distanzierung ausräumen können. Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil der 36. Kammer des VG Berlin vom 14. April 2026 (VG 36 K 232/24).

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