
Leipzig, 29. April 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine im Zuge der Bodenreform angeordnete sogenannte Kreisverweisung keinen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) begründet. Die Revision des beklagten Landes hatte damit Erfolg. Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben.
Keine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des VwRehaG
Der Kläger und seine Familie waren nach dem Zweiten Weltkrieg auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform aus ihrem Heimatort in der sowjetischen Besatzungszone verwiesen worden. Der Vater wurde zudem in Buchenwald interniert und verstarb dort, während die Mutter mit den Kindern in eine andere Besatzungszone floh. Das Vermögen des Vaters wurde enteignet. Eine spätere behördliche Feststellung aus dem Jahr 2014 bewertete die damalige Ausweisung als rechtsstaatswidrig.
Streitgegenstand war ein Antrag auf eine einmalige Geldleistung in Höhe von 1.500 Euro nach einer Gesetzesänderung. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben und die Kreisverweisung als sogenannte Zersetzungsmaßnahme eingeordnet. Solche Maßnahmen können nach § 1a VwRehaG unter bestimmten Voraussetzungen entschädigungsfähig sein.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass der Begriff der Zersetzungsmaßnahme enger zu verstehen ist. Er erfasse gezielte, geheimdienstlich geprägte Eingriffe wie Überwachung, Manipulation oder systematische soziale Isolation mit dem Ziel der psychischen Destabilisierung. Kreisverweisungen dienten hingegen der Durchsetzung der Bodenreform und seien davon nicht erfasst. Auch eine Gleichstellung mit Fällen zwangsweiser Umsiedlungen im Grenzgebiet komme nicht in Betracht.
Damit bleibt es bei der Entscheidung, dass die beantragte Geldleistung nicht gewährt wird.



