Bundesverwaltungsgericht konkretisiert Anforderungen an artgerechte Putenhaltung

Leipzig, 23. April 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen, womit ein Tierschutzverband in letzter Instanz teilweise Erfolg hatte. Die zuständige Behörde ist nun verpflichtet, erneut über ein Einschreiten gegen die beanstandete Haltung zu entscheiden. Ein unmittelbarer Anspruch auf Untersagung des Betriebs besteht jedoch nicht.

BVerwG konkretisiert Anforderungen an verhaltensgerechte Tierhaltung

Im zugrunde liegenden Fall hielt die Betreiberin Putenhähne in Gruppen von mehr als 5.000 Tieren in wenig strukturierten Ställen ohne ausreichende erhöhte Ruheflächen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte darin bereits einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG gesehen und ein behördliches Einschreiten für geboten gehalten. Diese Bewertung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht und stellte fest, dass zentrale Grundbedürfnisse der Tiere, insbesondere Ruhe- und Sozialverhalten, erheblich beeinträchtigt seien.

Zur Auslegung des Begriffs der „angemessenen“ Unterbringung betonte das Gericht, dass ein Ausgleich zwischen Tierschutz und wirtschaftlichen Interessen erforderlich sei. Die sogenannten Puteneckwerte 2013 seien hierfür ungeeignet, da sie keine ausreichende Grundlage zur Bewertung der konkreten Haltungsbedingungen böten. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Auswirkungen auf das Verhalten der Tiere.

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz wiegen die Beeinträchtigungen schwer, können jedoch durch zumutbare Anpassungen des Haltungssystems reduziert werden. Welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Anschlussrevision des klagenden Verbands, mit der ein vollständiges Verbot der Putenhaltung erreicht werden sollte, wies das Gericht als unzulässig zurück.

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