Überbrückungshilfe III NRW unionsrechtskonform

Münster, 16. April 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht steht. Die Richter wiesen die Klage einer Fitnessstudio-Betreiberin vollständig ab und änderten damit ein teilweise stattgebendes Urteil der Vorinstanz.

Die Klägerin, die mehrere Fitnessstudios im Raum Aachen betreibt, hatte im September 2021 Fördermittel beantragt, unter anderem für Hygienemaßnahmen. Zwar bewilligte die Bezirksregierung Köln eine Förderung in siebenstelliger Höhe, lehnte jedoch einzelne geltend gemachte Fixkosten als nicht förderfähig ab. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte das Land noch zur teilweisen Nachbewilligung verpflichtet.

OVG NRW bestätigt enge Auslegung des Beihilferechts

Der 4. Senat stellte klar, dass kein Anspruch auf weitergehende Förderung besteht. Maßgeblich sei die ständige Verwaltungspraxis des Landes, die sich am Gleichheitssatz orientiere. Diese sehe vor, dass nur konkret benannte Fixkostenpositionen förderfähig sind.

Die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen setze zudem voraus, dass sie unionsrechtlich zulässig und von der Europäischen Kommission genehmigt sind. Grundlage war die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die lediglich begrenzte Beihilfen zur Abmilderung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe erlaubt. Spätere Anpassungen ermöglichten zwar auch Zuschüsse zu ungedeckten Fixkosten, jedoch nur im Rahmen eng auszulegender Vorgaben.

Das Land habe diese Vorgaben bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinie eingehalten, so das Gericht. Die Beschränkung auf bestimmte Fixkosten sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bewegten sich innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens.

Die Ablehnung weiterer Fördermittel für die geltend gemachten Hygienekosten sei daher ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil die maßgebliche Beihilferegelung bereits zum 30. Juni 2022 ausgelaufen sei.

Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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